Satzung der Faschingsgesellschaft
„Bedemer Hannmertli" B ö d i g h e i m e. V.


 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Faschingsgesellschaft Bedemer Hannmertli e. V.

 

2. Er hat seinen Sitz in Buchen, Ortsteil Bödigheim

 

3. Der Verein ist unter der Nummer VR 460180 in das Vereinsregister beim
    Amtsgericht Mannheim eingetragen.


4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums, insbesondere der
    Fastnacht in Bödigheim. Der Verein hat sich zur Aufgabe gesetzt, die Fastnacht
    gemäß der heimatlichen Tradition zu hegen und zu pflegen, um die alten
    Volksbräuche zu erhalten. Als Träger und Gestalter der örtlichen Fastnacht steht
    die Faschingsgesellschaft auch anderen örtlichen Vereinen in fastnächtlichen
    Angelegenheiten beratend zur Seite. Ferner fördert und widmet sich der Verein
    der Pflege offener Jugendarbeit in der Gemeinde.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von
    Fastnachtssitzungen, bunten Abendenden und die Durchführung und Teilnahme
    an Umzügen.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.

 

4. Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede juristische und jede natürliche Person werden.

 

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

 

 

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
    Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich
    gegenüber dem Vorstand.

 

2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
    grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
    entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung wenn trotz zweimaliger Mahnung die

    Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden.

 

4. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitgliedes.

 

 

§ 5

Beitrag

 

1.   Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1.  Der Vorstand und

 

2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

a) bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden

b) Kassenwart

c) Schriftführer

d) Jugendwarte

e) bis zu 15 Beisitzern

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
    bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

 

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus ist der Restvorstand
    befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den
    Vorstand zu ergänzen.

 

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) von den   
    gleichberechtigten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
 

 

5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
    Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte
    seiner Mitglieder, darunter einer der gleichberechtigten Vorsitzenden anwesend
    sind.

 

6. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei
    Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne
    des § 3, Nr. 26a EstG beschließen.

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich des Jahres statt.

 

2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des
    Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder
    schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

3. Jede Mitgliederversammlung wird von einem der gleichberechtigten Vorsitzenden
    in Textform, schriftlich (die Benachrichtigung per E-Mail entspricht der Schriftform)

    unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.

 

4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

            - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer    
            - Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
            - Entlastung des Vorstands
            - Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
            - Änderung der Satzung
            - Auflösung des Vereins

            - Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
    die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

7. Die Mitgliederversammlung wird von einem der gleichberechtigten Vorsitzenden 
    geleitet. Sind diese verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen
    Versammlungsleiter.

8. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist stimmberechtigt.

 

9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet bei der Beschluss-
    fassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

10. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt.
      Sofern
ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt erfolgt die schriftliche
      Abstimmung.

 

 

 

11. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem
      Termin beim Vorstand vorliegen. Verspätet gestellte Anträge werden zur
      Beschlussfassung nur zugelassen, wenn die anwesenden stimmberechtigten
      Mitglieder mit einer zwei Drittelmehrheit zustimmen.

 

 

 

 

§ 9

Jugendwarte

 

Die Personen der Jugendwarte sind in der jeweiligen Generalversammlung, alle 2 Jahre, neu zu bestimmen. Die Jugendwarte bestehen aus zwei Personen.

 

 

 

§ 10

Beisitzer

 

Die Personen der Beisitzer sind in der jeweiligen Generalversammlung, alle 2 Jahre, neu, zu bestimmen.

Es können bis zu 15 Beisitzer gewählt werden.

 

 

§ 11
Beurkundung

 

1. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine
    Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
    unterzeichnen ist.

 

 

§ 12

Satzungsänderungen

 

1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der in der jeweiligen
    Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel aller
    Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 13

Datenschutz

 

1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein
    personenbezogene Daten der Mitglieder. Hierbei handelt es sich insbesondere um
    folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern
    (Festnetz und Funk), sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Funktion(en) im
    Verein. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

 

2. Diese Informationen werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
    Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und
    organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder
    werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur
    Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen,
    dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der
    Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

 

4. Als Mitglied übergeordneter Verbände  und zu Versicherungszwecken ist der
    Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den
    Verband zu melden.

 

5. Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei
    können personenbezogene Mitgliederdaten, Fotos, Videos und mp3 Dateien in
    gedruckter oder elektronischer Form veröffentlicht werden. Durch ihre
    Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
    die Mitglieder der Veröffentlichung dieser Daten zu. Das einzelne Mitglied
    kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche
    Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf
    dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

 

6. Zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte gewährt der Vorstand gegen die
    schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet
    werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

 

7. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem
    Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitgliedes, die
    die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen
    Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts
    durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 14

Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
    einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
    abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben
    außer Betracht.


2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vermögen des Vereins an die Stadt Buchen. Diese hat das Vermögen unmittelbar
    und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Bödigheim zu
    verwenden.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27. Juli 2018 neu errichtet und von der Versammlung beschlossen.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
FG Bedemer Hannmertli e.V. 0